Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. November 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache C‑235/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Von den Unionsorganen für eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge – Ausschreibung über IT‑Dienste und Benutzersupport für das System des Handels mit Emissionsrechten in der Gemeinschaft (CITL und CR) – Ablehnung des Angebots – Begründungspflicht – Gleichbehandlungsgrundsatz – Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 21, 27)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rein redaktioneller Fehler – Fehler, der die Aufhebung des Urteils nicht rechtfertigt (vgl. Randnr. 33)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 40, 54-55, 62)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliches Ersuchen die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine sorgfältige vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters vorzulegen – Fehlen – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV, Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2, Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 50-52)
5. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 61)
6. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 66-67)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T‑589/08 (Evropaïki Dynamiki/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2008 über die Zurückweisung des Angebots der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ENV.C2/FRA/2008/0017 betreffend den Abschluss eines Rahmenvertrags für IT‑Dienste und Benutzersupport im Zusammenhang mit dem EU‑Emissionshandelsystem (europäisches Zentralregister [CITL] und Gemeinschaftsregister [CR]) (ABl. 2008/S 72-096229) und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz abgewiesen wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
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