Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Campailla/Kommission
(Rechtssache C‑265/11 P)
„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Vertretung durch einen Rechtsanwalt – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts – Behebung des Mangels durch eine spätere Klageschrift – Unzulässigkeit – Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie gegen das Recht auf ein unparteiisches Gericht und auf ein faires Verfahren – Fehlen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 § 1 Abs. 1 und Art. 38 § 3) (vgl. Randnrn. 7-9)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011, Campailla/Kommission (T‑429/09), mit dem dieses die Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt hat, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten, abgewiesen hat – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Zwingend vorgeschriebene Vertretung natürlicher oder juristischer Personen durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten
Tenor
1.
Das Rechtsmittel von Herrn Campailla ist unzulässig.
2.
Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichen.
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