Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2011 – Noko Ngele/Kommission u. a.
(Rechtssache C‑272/11 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Teilweise unzulässiges und teilweise unbegründetes Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 15-16)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 18, 25)
3. Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang – Beistand, durch den dem begünstigten Beamten nicht die Genehmigung erteilt wird, in seinem eigenen Namen oder im Namen des Organs aufzutreten (Beamtenstatut, Art. 24 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 26-27)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2011, Mariyus Noko Ngele/Kommission u. a. (T-15/10), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass er eine Forderung nicht beitreiben kann, und des immateriellen Schadens, den er durch die Einleitung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat gegen ihn erlitten haben soll, abgewiesen hat – Fehlender Kausalzusammenhang
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Noko Ngele trägt seine eigenen Kosten.
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