Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012 – Deichmann/HABM
(Rechtssache C‑307/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Bildzeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 angeführten Eintragungshindernisse (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnr. 46-48)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 58)
3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 65)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011, Deichmann/HABM (T‑202/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung des Bildzeichens, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 10 und 25 abgelehnt hatte – Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Deichmann SE trägt die Kosten.
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