Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. September 2011 – Longevity Health Products/HABM
(Rechtssache C‑316/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 16)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. April 2011, Longevity Health Products/HABM – Biofarma (T‑96/11), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „VITACHRON female“ für Waren und Dienstleistungen u. a. der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 1357/2010‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. Januar 2011 abgewiesen hat, mit der festgestellt worden war, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marken „VITATHION“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 zurückzuweisen, wegen nicht fristgemäßer Entrichtung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gelte
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Longevity Health Products, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.
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