Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. März 2012 –
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(Rechtssache C‑348/11)
„Art. 92 § 1 und 103 § 1 der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Vorabentscheidungsersuchen – Beurteilung der Gültigkeit – Gemeinsame Handelspolitik – Dumping – Einfuhr von in Thailand hergestellten Fernsehern – Gültigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 710/95 und 2584/98“
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 41, 43)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt – Keine genauen Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Fragen, die auf nicht überprüften Behauptungen des Klägers beruhen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 48-49, 51, 53, 57-58)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal d’Instance de Paris – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 73, S. 3) – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 710/95 (ABl. L 324, S. 1) – Verordnungen, bei denen zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne die Methode der Nullbewertung angewandt wird – Gültigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) über den Ursprung der Fernseher
Tenor
Die Prüfung der vierten und der fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 710/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls und Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 710/95 beeinträchtigen könnte.
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