Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2011 – Altner/Kommission
(Rechtssache C‑411/11 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Untätigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit – Recht auf ein unparteiisches Gericht“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Nichteinbeziehung (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 8)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Wahrung durch den Gerichtshof – Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention – Recht auf ein faires Verfahren – Bedeutung (Art. 6 Abs. 3 EUV) (vgl. Randnrn. 13-15)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. Juli 2011, Altner/Kommission (T‑190/11), mit dem das Gericht die Klage des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 2010 über die Einstellung der Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das tschechische Recht über den gerichtlichen Schutz des Wahlrechts begehrt, und auf Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebende Weigerung, tätig zu werden, rechtswidrig ist, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat – Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund fehlender Unparteilichkeit des Präsidenten des Spruchkörpers
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Altner trägt seine eigenen Kosten.
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