Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 –
Timehouse/HABM
(Rechtssache C‑453/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke in Form einer Uhr – Ablehnung der Eintragung – Fehlende Unterscheidungskraft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke – Möglichkeit für die zuständige Behörde, jeden einzelnen Bestandteil der Marke zu prüfen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 40)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011, Timehouse/HABM (Form einer Uhr mit gezahntem Rand) (T‑235/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009‑1) zur Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat – Fehlende Unterscheidungskraft
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.
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