Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 –
Sepracor Pharmaceuticals/Kommission
(Rechtssache C‑477/11 P)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, in dem sie mitteilt, wie ihrer Ansicht nach im Anschluss an das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verfahren sei – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 51‑58, 60‑61)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 – Sepracor Pharmaceuticals/Kommission (T‑275/09), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 2009 als unzulässig abgewiesen wurde, mit der die Kommission im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen des von der Rechtsmittelführerin hergestellten Arzneimittels „Lunivia“ festgestellt hat, dass der darin enthaltene Wirkstoff „Eszopiclon“ kein neuer Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136, S. 1) sei – Begriff der anfechtbaren Handlung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.
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