BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
27. Juni 2012(*)
„Rechtsmittel – Gemeinsame Agrarpolitik – Kauf von Mais bei der Interventionsstelle Ungarns – Unzureichende Lagerbestände – Behaupteter Verstoß der Kommission gegen ihre Kontrollpflichten – Außervertragliche Haftung“
In der Rechtssache C‑491/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. September 2011,
Fuchshuber Agrarhandel GmbH mit Sitz in Hörsching (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fuchshuber Agrarhandel GmbH (im Folgenden: Fuchshuber Agrarhandel) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Juli 2011, Fuchshuber Agrarhandel/Kommission (T‑451/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission die Bedingungen für die Durchführung der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht kontrolliert habe, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Am 3. Juli 2007 stellte die Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (ungarische Interventionsstelle, im Folgenden: MVH) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission vom 22. Juni 2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. L 163, S. 7) 500 000 t Mais zum Verkauf.
3 Fuchshuber Agrarhandel gab für zwei Partien Mais Kaufangebote ab, nämlich für die Partie KUK 459 bestehend aus 10 023,08 t aus einem Lager in Gyirmót (Ungarn) und die Partie KUK 465 bestehend aus 10 407,69 t aus einem Lager in Sobor (Ungarn).
4 Mit Schreiben vom 3. und 17. September 2007 teilte die MVH Fuchshuber Agrarhandel mit, dass ihre Kaufangebote angenommen worden seien.
5 Nachdem Fuchshuber Agrarhandel die Rechnungen der MVH für die beiden Verkäufe am 24. September und 16. Oktober 2007 bezahlt hatte, bewilligte die MVH die Auslagerung der gekauften Mengen.
6 Als Fuchshuber Agrarhandel im März 2008 den Mais der Partie KUK 459 aus dem Lager in Gyirmót auslagern wollte, stellte sie fest, dass die für sie bestimmten Bestände aus Strohballen bestanden, die mit einer dünnen Schicht Mais bedeckt waren, die wiederum ausgetrocknet und teils sogar verrottet und verschimmelt war. So hätten von der erworbenen Menge 7 913,56 t Mais gefehlt.
7 Von dem Mais der Partie KUK 465 aus dem Lager in Sobor konnte die Rechtsmittelführerin nur 6 187,50 t statt der erworbenen 10 407,69 t auslagern, da die Lagerbestände nicht für mehr ausreichten. So hätten von der erworbenen Menge 4 220,19 t Mais gefehlt.
8 Mit E-Mail vom 23. April 2008 wies Fuchshuber Agrarhandel die Kommission auf einen mutmaßlichen Betrugsfall bei Interventionsgetreide in Ungarn hin. Das mit der Untersuchung beauftragte Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte fest, dass diese Vorfälle Gegenstand von Ermittlungen der ungarischen Polizei waren und dass am 4. Mai 2010 die gerichtliche Untersuchung noch andauerte.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
9 Mit am 28. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Fuchshuber Agrarhandel Klage auf Schadensersatz.
10 Sie begehrte mit ihrer Schadensersatzklage den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Kommission es unterlassen habe, die Kontrolle der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung von Getreide zu organisieren und durchzuführen. Dazu sei die Kommission verpflichtet, da Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) u. a. vorsehe, dass die Kommission Kontrollen vor Ort durchführe, um zu prüfen, ob die Verwaltungspraxis mit den Unionsrechtsvorschriften im Einklang stehe. Die Handlungspflicht der Kommission ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus den Verpflichtungen, die ihr bei der Organisation von Ausschreibungen durch die Verordnung Nr. 712/2007 auferlegt würden. Zudem sei die Kommission gemäß ihrer Verordnung (EG) Nr. 884/2006 vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (ABl. L 171, S. 35) aufgrund einer „allgemeinen Verantwortlichkeit“ zur Vornahme regelmäßiger Kontrollen verpflichtet.
11 Das Gericht hat in den Randnrn. 13 bis 15 des angefochtenen Beschlusses auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen des Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Es hat auch daran erinnert, dass die Klage, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären, abzuweisen sei, wenn eine der Voraussetzungen für die Auslösung dieser Haftung nicht vorliege.
12 Zur Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses in Analogie u. a. zum Urteil des Gerichts vom 13. November 2008, Italien/Kommission (T‑224/04, Randnr. 51), vorab darauf hingewiesen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten u. a. die Maßnahmen erlassen müssten, die erforderlich seien, um sich zu vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Außerdem hat es in Analogie zum Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission (C‑247/98, Slg. 2001, I‑1, Randnr. 81), ausgeführt, dass sich aus dieser Bestimmung im Licht der in Art. 4 Abs. 3 EU vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission ergebe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen der Dauerausschreibungen zu gewährleisten.
13 In Randnr. 20 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht als Erstes festgestellt, dass die Verordnung Nr. 712/2007 die Grundlage für die streitigen Ausschreibungen bilde, für die nach Art. 2 dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 191, S. 76) gälten.
14 In den Randnrn. 21 bis 23 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Verordnungen Nrn. 2131/93 und 712/2007 untersucht, um zu ermitteln, ob die Kommission verpflichtet war, die Kontrolle der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung von Getreide zu organisieren und durchzuführen. Am Ende dieser Untersuchung hat es in Randnr. 24 jenes Beschlusses festgestellt, dass diese Pflicht die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und in Ungarn damit die MVH treffe.
15 Als Zweites hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses befunden, Fuchshuber Agrarhandel irre mit der Ansicht, dass der Kommission aus Art. 37 der Verordnung Nr. 1290/2005 eine Handlungspflicht erwachse. Es hat insoweit ausgeführt, dass dieser Artikel nur vorsehe, dass die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen könne, um insbesondere zu prüfen, ob die Verwaltungspraxis mit den Unionsrechtsvorschriften im Einklang stehe, ob die erforderlichen Belege vorhanden seien und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmten und unter welchen Bedingungen die von diesen Fonds finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft würden.
16 In Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass Fuchshuber Agrarhandel, da es sich somit um eine Bestimmung handle, bei deren Anwendung die Kommission über ein weites Ermessen verfüge, der Nachweis oblegen habe, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten habe. Keines der von Fuchshuber Agrarhandel vorgetragenen Argumente führe aber zur Feststellung einer solchen Überschreitung.
17 Als Drittes hat das Gericht in Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, der Umstand, dass die Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 270, S. 78), auf die die Verordnung Nr. 712/2007 gestützt sei, Sache der Kommission sei, bedeute für sich allein nicht, dass diese die von den Interventionsstellen im Rahmen der Ausschreibungen von Getreide getroffenen Maßnahmen vor Ort zu kontrollieren habe. Art. 6 Buchst. e der Verordnung Nr. 1784/2003 sehe nämlich lediglich vor, dass sie die Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen erlasse.
18 Als Viertes und Letztes hat das Gericht in den Randnrn. 28 bis 30 des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit der Behauptung von Fuchshuber Agrarhandel, dass die Kommission eine sich aus der Verordnung Nr. 884/2006 ergebende „allgemeine Verantwortlichkeit“ habe, eine Analyse der von Fuchshuber Agrarhandel angeführten Erwägungsgründe und Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen. Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung, nach der die Erwägungsgründe nicht verbindlich sind, hat es festgestellt, dass jedenfalls in keinem der Erwägungsgründe der genannten Verordnung von einer der Kommission obliegenden Kontrollpflicht die Rede sei. Zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 884/2006 hat das Gericht ausgeführt, dass diese die Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Zahlstellen im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung festlegten.
19 In Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daher befunden, dass aus den verschiedenen Verordnungen, auf die sich die Klägerin berufen habe, nicht hervorgehe, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die Kontrolle der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung des von der MVH im Rahmen der streitigen Ausschreibungen zum Verkauf angebotenen Getreides zu organisieren und durchzuführen. Deshalb könne der Kommission kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden, und die Klage sei abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.
Beim Gerichtshof gestellte Anträge
20 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Fuchshuber Agrarhandel,
– eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
– die Kommission zu verurteilen, ihr binnen 14 Tagen den Betrag von 2 623 282,31 Euro zuzüglich 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von 1 641 372,50 Euro seit dem 24. September 2007 und 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von 981 909,81 Euro seit dem 16. Oktober 2007 zu zahlen;
– festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, ihr allfällige weitere Schäden im Zusammenhang mit der am 3.September 2007 zugeschlagenen Partie KUK 459 und der am 17. September 2007 zugeschlagenen Partie KUK 465 zu ersetzen, und
– die Kommission zu verurteilen, ihr die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Händen ihres Vertreters zu ersetzen.
21 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;
– hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen, und
– Fuchshuber Agrarhandel die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
22 Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
23 Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei aus mehreren Gründen unzulässig.
24 Erstens sei es nicht auf Rechtsfragen beschränkt. Das Vorbringen von Fuchshuber Agrarhandel, dass das Gericht bei seiner Feststellung in Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses nicht die wesentliche Urkunde berücksichtigt habe, als die Anlage A29 ihrer Klageschrift zu betrachten sei, ziele nämlich in Wirklichkeit auf eine neue Tatsachenwürdigung ab.
25 Zweitens genüge das Rechtsmittel nicht den Erfordernissen des Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Es bezeichne hier nicht genau die Gründe, auf die es gestützt werde, und führe auch nicht die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses an, dessen Aufhebung begehrt werde. Fuchshuber Agrarhandel wiederhole die von ihr vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, ohne auf die rechtlichen Gesichtspunkte zur Begründung ihres Rechtsmittels einzugehen, und werfe dem Gericht allgemein eine Verletzung des Unionsrechts und eine irrige Rechtsauffassung vor. Zwar enthalte die Rechtsmittelschrift drei beispielhafte Verweise auf Randnummern des angefochtenen Beschlusses, doch genügten auch diese drei Verweise nicht den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
26 Drittens seien die Anträge von Fuchshuber Agrarhandel auf eine endgültige Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Sache mangels Entscheidungsreife des Rechtsstreits unzulässig.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler vor dem Gericht, der die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C‑284/98 P, Slg. 2000, I‑1527, Randnr. 30, sowie Beschlüsse vom 9. November 2007, Lavagnoli/Kommission, C‑74/07 P, Randnr. 20, und vom 3. Februar 2009, Giannini/Kommission, C‑231/08 P, Randnr. 43).
28 Zum anderen ergibt sich aus denselben Bestimmungen sowie Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, damit das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund nicht unzulässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
29 Obwohl im vorliegenden Fall das Rechtsmittel zwar nicht in aller wünschenswerten Klarheit verfasst und in mancher Hinsicht verworren ist, nennt es doch im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe, bezeichnet die Teile des angefochtenen Beschlusses, die im Hinblick auf diese drei Rechtsmittelgründe Gegenstand von Beanstandungen sind, und enthält Rechtsausführungen zu den Rechtsmittelgründen.
30 Deshalb wird die Zulässigkeit der verschiedenen Rechtsmittelgründe im Rahmen der Prüfung jedes einzelnen von ihnen zu beurteilen sein. Der Unzulässigkeitseinrede, die die Kommission gegen das Rechtsmittel insgesamt erhoben hat, ist daher nicht stattzugeben.
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Fuchshuber Agrarhandel im Wesentlichen geltend, dass die Rechtsauffassung des Gerichts das Unionsrecht verletze.
32 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt sie vor, die vom Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung betreffe Situationen, die rechtlich und tatsächlich ganz anders gelagert seien, so dass sie nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Die Urteile Griechenland/Kommission und Italien/Kommission (siehe oben) beträfen nämlich Klagen auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über den Abschluss der Rechnungen dieser beiden Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben und nicht eine Klage aus außervertraglicher Haftung. Allerdings seien die jenen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte von Bedeutung, um die Kontrollbefugnis der Kommission im vorliegenden Fall zu bestimmen.
33 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruft sich Fuchshuber Agrarhandel darauf, dass sich aus dem 4. Erwägungsgrund sowie Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung Nr. 712/2007 ergebe, dass es der Kommission zukomme, darüber zu entscheiden, ob den bei den Interventionsstellen abgegebenen Angeboten stattgegeben werde, den Mindestverkaufspreis festzusetzen und die vorhandenen Mengen unter den Anbietern durch Festlegung eines Koeffizienten zu verteilen. Die nationalen Interventionsstellen hätten insoweit keinen Handlungsspielraum.
34 Ferner bringt Fuchshuber Agrarhandel vor, die Kommission müsse nach Art. 9 Abs. 2, Art. 37 und dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1290/2005 Kontrollen der zum Verkauf durch die Interventionsstellen bestimmten Getreidelagerbestände vor Ort durchführen. Eine solche Kontrollpflicht treffe sie auch nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 884/2006.
35 Außerdem ergebe sich aus Art. 6 Buchst. e der Verordnung Nr. 1784/2003, dass die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen erlassen müsse.
36 Die Kommission stellt nach nochmaliger Betonung der Unzulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin hilfsweise die Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes in Abrede.
37 Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes hält sie es für normal, dass sich das Gericht auf allgemeine rechtliche Erwägungen beziehe, die in einem früheren Urteil entwickelt worden seien.
38 Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass das Vorbringen, auf das sich dieser Teil stütze, die grundsätzliche Verantwortungsverteilung zwischen den Unionsorganen auf der einen Seite und den Mitgliedstaaten auf der anderen Seite verkenne. Das einschlägige Sekundärrecht sehe ausdrücklich vor, dass für die Verwaltung und die Kontrolle der Interventionsmaßnahmen die Zahlstellen der Mitgliedstaaten zuständig seien.
39 Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die Kommission nach keiner Bestimmung der Verordnungen Nrn. 2131/93, 1784/2003, 1290/2005, 884/2006 und 712/2007 verpflichtet sei, die Kontrolle der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung des von der MVH im Rahmen der streitigen Ausschreibungen zum Verkauf angebotenen Getreides zu organisieren und durchzuführen.
Würdigung durch den Gerichtshof
40 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Fuchshuber Agrarhandel zum einen geltend macht, die Rechtsprechung der Urteile Griechenland/Kommission und Italien/Kommission könne nicht auf die vorliegende Sache übertragen werden, da jene beiden Urteile Situationen beträfen, die rechtlich und tatsächlich anders gelagert seien als der vorliegende Fall. Mit diesem Vorbringen wirft die Rechtsmittelführerin eine Rechtsfrage auf, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels geprüft werden kann und daher zulässig ist.
41 Zur Begründetheit dieses ersten Vorbringens ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses vorab auf die Verpflichtungen verwiesen hat, die den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 oblägen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Hierzu hat das Gericht in Analogie das Urteil Griechenland/Kommission herangezogen, in dem es um Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) ging, sowie das Urteil Italien/Kommission, das Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) betraf. Auch wenn die Rechtssachen, in denen jene beiden Urteile ergingen, zwar einen Sachverhalt betrafen, der anders gelagert war als der vorliegende, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 mit dem jeweiligen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 und der Verordnung Nr. 1258/1999 im Wesentlichen wortgleich ist.
42 Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass das Gericht auf die Rechtsprechung der genannten Urteile zu den Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten obliegen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Bezug genommen hat, da die vorliegende Rechtssache die Frage nach der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung von Getreide aufwirft.
43 Zum anderen bringt Fuchshuber Agrarhandel vor, die den Urteilen Griechenland/Kommission und Italien/Kommission zugrunde liegenden Sachverhalte seien von Bedeutung, um die Kontrollbefugnis der Kommission im vorliegenden Fall zu bestimmen.
44 Hierzu genügt der Hinweis, dass zum einen die jenen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte anders gelagert waren als der vorliegende Sachverhalt, da es um Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL ging. Zum anderen stellt die Rechtsprechung jener Urteile, auf die das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen hat, Verpflichtungen fest, die den Mitgliedstaaten obliegen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und erlegt der Kommission keine Kontrollpflicht im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung von Getreide auf.
45 Folglich ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu verwerfen, dass die den beiden Urteilen Griechenland/Kommission und Italien/Kommission zugrunde liegenden Sachverhalte für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache von Bedeutung seien.
46 Demzufolge ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
47 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass sich Fuchshuber Agrarhandel darauf beschränkt, die von ihr bereits im Verfahren vor dem Gericht vorgebrachten Argumente betreffend die angebliche Kontrollpflicht der Kommission zu wiederholen, ohne das Geringste vorzubringen, was geeignet wäre, darzutun, inwieweit das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission nach keiner Bestimmung der Verordnungen Nrn. 1784/2003, 1290/2005, 884/2006 und 712/2007 verpflichtet sei, im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der Lagerhaltung von Getreide Kontrollen zu organisieren und durchzuführen, einen Rechtsfehler begangen hätte.
48 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
49 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als teils offensichtlich unbegründet, teils offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: falsche Sachverhaltsdarstellung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
50 Fuchshuber Agrarhandel macht geltend, die Darstellung des Gerichts in Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses, wonach sie nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission vor dem Ende der Angebotsfrist im Rahmen der streitigen Dauerausschreibungen darüber informiert gewesen sei, dass in Ungarn während der Interventionszeiträume 2004/2005 und 2005/2006 erhebliche Probleme aufgetreten seien, sei falsch. Sie verweist insoweit auf Anlage A29 ihrer Klageschrift, in der beschrieben werde, dass die sehr hektischen Bewegungen auf dem ungarischen Getreidemarkt zu wirtschaftlichen und politischen Spannungen zwischen Ungarn und der Kommission geführt hätten. Da sich das Gericht mit dieser wesentlichen Urkunde überhaupt nicht befasst habe, sei seine Feststellung in Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollziehbar.
51 Die Kommission stellt nach nochmaliger Betonung der Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes hilfsweise dessen Begründetheit in Abrede.
Würdigung durch den Gerichtshof
52 Mit der Behauptung, dass die Feststellung des Gerichts in Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses deshalb falsch sei, weil es auf die genannte Anlage A29 nicht eingegangen sei, zielt Fuchshuber Agrarhandel in Wirklichkeit auf eine neue Sach- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof ab.
53 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof aber weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Da eine Verfälschung der Tatsachen oder der Anlage A29 der Klageschrift weder ausdrücklich behauptet noch dargetan wird, ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
55 Fuchshuber Agrarhandel rügt, dass der angefochtene Beschluss unter einem Verfahrensfehler leide, weil das Gericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
56 Die Kommission macht geltend, dass das Gericht nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden könne, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.
Würdigung durch den Gerichtshof
57 Es genügt die Feststellung, dass das Gericht, wie von diesem im Übrigen in Randnr. 12 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen zu versehenden Beschluss entscheiden kann, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
58 Daraus folgt, dass das Gericht keineswegs zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist. Es beurteilt im Licht der ihm vorgelegten Aktenstücke in nicht revisibler Weise, ob ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Dezember 2006, Polyelectrolyte Producers Group/Kommission und Rat, C‑368/05 P, Randnr. 46).
59 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
60 Da keiner der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin durchgreift, ist das Rechtsmittel deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
61 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Fuchshuber Agrarhandel mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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