Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2012 – Fapricela/Kommission
(Rechtssache C‑507/11 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Unmöglichkeit, eine Bankbürgschaft zu erhalten – Umfang der Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 33-36, 41, 53-56)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Verfahren – Zweckmäßigkeit einer Anhörung der Parteien – Zweckmäßigkeit der Zulassung zusätzlicher Erklärungen und Unterlagen nach Abschluss des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 39 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 105) (vgl. Randnrn. 49-51)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, und seiner Gesellschafterstruktur – Erfordernis, bereits mit der Einreichung des Antrags Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Aktionäre des Unternehmens vorzulegen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 67-69)
4. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 72)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 2011, Fapricela/Kommission (T‑398/10 R), mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl), insbesondere soweit er zur Stellung einer Bankgarantie zwingt, um die sofortige Beitreibung der in Art. 2 dieses Beschlusses verhängten Geldbuße abzuwenden, zurückgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Fapricela – Indústria de Trefilaria SA trägt die Kosten.
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