BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
15. Oktober 2012(*)
„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verweigerung des vollständigen Zugangs zu Dokumenten zum Vertrag LIEN 97-2011 – Nichtigkeitsklage – Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens – Einreichung einer getrennten Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache C‑554/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. November 2011,
Internationaler Hilfsfonds e.V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung von Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e.V. (im Folgenden: IH) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht festgestellt hat, dass die Klage von IH auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2005, mit der ihm der Zugang zu bestimmten, im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten verweigert worden war (im Folgenden: streitige Maßnahme), in der Hauptsache erledigt ist.
Sachverhalt
2 Der IH ist eine Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht, die im humanitären Bereich tätig ist.
3 Am 28. April 1998 schloss er mit der Kommission den Vertrag „LIEN 97-2011“ (im Folgenden: Vertrag) über die Kofinanzierung eines von ihm in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms.
4 Am 1. Oktober 1999 beendete die Kommission den Vertrag einseitig und unterrichtete den IH nach dieser Beendigung am 6. August 2001 von ihrer Entscheidung, einen bestimmten Betrag, den sie ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrags gezahlt hatte, zurückzufordern.
5 Am 9. März 2002 beantragte der IH bei der Kommission Zugang zu den den Vertrag betreffenden Dokumenten.
6 Nachdem die Kommission den Zugang zu bestimmten dieser Dokumente verweigert hatte, beantragte der IH mit Schreiben vom 11. Juli 2002 an den Präsidenten der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Dokumenten.
7 Da diesem Antrag nicht entsprochen wurde, legte der IH am 6. Oktober 2003 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine unter der Nr. 1874/2003/GG registrierte Beschwerde wegen der Weigerung der Kommission ein, ihm vollständigen Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten zu gewähren.
8 Nachdem der Bürgerbeauftragte am 15. Juli 2004 einen Empfehlungsentwurf an die Kommission gerichtet hatte, übersandte diese ihm am 12. und am 21. Oktober 2004 eine ausführliche Stellungnahme.
9 Am 14. Dezember 2004 erließ der Bürgerbeauftragte eine endgültige Entscheidung zu der vom IH eingereichten Beschwerde, in der er feststellte, dass der Umstand, dass die Kommission keine stichhaltigen Gründe genannt habe, mit denen sich ihre Weigerung rechtfertigen lasse, dem Kläger Zugang zu mehreren den Vertrag betreffenden Dokumenten zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltung darstelle.
10 Am 22. Dezember 2004 beantragte der IH beim Präsidenten der Kommission unter Verweis auf die Schlussfolgerung in dieser endgültigen Entscheidung erneut uneingeschränkten Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten.
11 Mit der streitigen Maßnahme antwortete die Kommission am 14. Februar 2005 auf diesen Antrag, dass sie nicht beabsichtige, dem IH andere Dokumente zur Verfügung zu stellen als diejenigen, zu denen sie ihm bereits Zugang gewährt habe.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
12 Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der IH Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Maßnahme.
13 Mit gesondertem Schriftsatz erhob die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit.
14 Mit Urteil vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05), wies das Gericht die Klage des IH als unzulässig ab.
15 Aufgrund eines vom IH nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittels hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, Slg. 2010, I‑669), das oben angeführte Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des IH auf Nichtigerklärung der streitigen Maßnahme an das Gericht zurück.
16 Mit Schreiben vom 23. März 2010 unterrichtete die Kanzlei des Gerichts die Parteien gemäß Art. 119 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens und forderte die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Klagebeantwortung einzureichen.
17 Am 5. Mai 2010 reichte die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts ein Verfahrensschriftstück ein, das als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen beinhaltet, zu den Akten genommen wurde.
18 In diesem Antrag auf Feststellung der Erledigung verwies die Kommission darauf, dass der IH mit Schreiben vom 28. und 31. August 2009 einen weiteren Antrag auf vollständigen Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten gestellt habe und dass sie mit Schreiben vom 29. April 2010 nach erneuter eingehender Prüfung der Dokumente des Vertrags, zu denen dem IH der Zugang bis dahin versagt worden sei, eine Entscheidung erlassen habe, mit der sie ihm einen noch weiter gehenden, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten gewährt habe (im Folgenden: Entscheidung vom 29. April 2010).
19 Am 22. Juni 2010 reichte der IH bei der Kanzlei des Gerichts eine Stellungnahme zum Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ein.
20 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die Klage des IH auf Nichtigerklärung der streitigen Maßnahme in der Hauptsache erledigt sei, da der IH nach Einreichung dieser Klage infolge des Erlasses der Entscheidung vom 29. April 2010 und der Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Maßnahme verloren habe.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
21 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der IH,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen,
– hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, und
– der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
22 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen,
– hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und
– dem IH die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
23 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
24 Der IH stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe.
25 Mit dem ersten beanstandet er im Wesentlichen, dass das Gericht die Rechtssache T‑141/05 RENV, in der der angefochtene Beschluss ergangen sei, nicht mit der Rechtssache T‑36/10 verbunden habe, in der es um eine Nichtigkeitsklage gehe, die der IH gegen zwei Entscheidungen erhoben habe, die die Kommission am 9. Oktober und 1. Dezember 2009 erlassen habe und mit denen ihm der vollständige Zugang zu allen den Vertrag betreffenden Dokumenten verweigert worden sei, oder statt einer solchen Verbindung das Verfahren in diesen beiden Rechtssachen nicht bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache T‑300/10, in der es um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 2010 gehe, ausgesetzt habe.
26 Dadurch, dass das Gericht die Rechtssachen T‑141/05 RENV und T‑36/10 nicht verbunden oder die Verfahren ausgesetzt habe, habe es nämlich die Interessen des IH beeinträchtigt und den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege verletzt, da der IH „an mehreren Verfahrensfronten aktiv werden musste, was für ihn einen großen Zeitaufwand und zusätzliche hohe Rechtsberatungskosten zur Folge hatte“. Er habe „unter der Verpflichtung [gestanden], auf die Schriftsätze der [Kommission] in beiden Rechtssachen Stellungnahmen vorzulegen, was tatsächlich mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand und doppeltem Arbeitsaufwand verbunden war“.
27 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich der IH gegen die Beurteilung der Kostenfrage durch das Gericht, da diese Beurteilung nach seiner Auffassung die gleiche hätte sein müssen wie in der Rechtssache T‑36/10.
28 Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel aus mehreren Gründen offensichtlich unzulässig.
29 Zunächst sei in Anbetracht des Wegfalls des Gegenstands der beim Gericht eingereichten Klage, des Wegfalls des Klageinteresses des IH und der Entscheidung, mit der das Gericht die Erledigung in der Hauptsache festgestellt habe, auch das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss gegenstandslos, weil das mit ihm angestrebte Ziel, die Nichtigerklärung der streitigen Maßnahme, nicht mehr erreicht werden könne.
30 Da die streitige Maßnahme durch die Entscheidung vom 29. April 2010 ersetzt worden sei, sei die Klage vor dem Gericht gegenstandslos geworden und das Klageinteresse des IH nach dem Erlass dieser Entscheidung und der Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen sie weggefallen.
31 Des Weiteren würden im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes die konkreten rechtlichen Argumente, die der IH geltend machen wolle, nicht klar benannt und die Stellen des angefochtenen Beschlusses, die nach Ansicht des IH Rechtsfehler enthielten, nicht genau bezeichnet.
32 Insoweit könne sich der IH nicht auf die Rüge beschränken, das Gericht habe zwei bei ihm anhängige Rechtssachen nicht verbunden bzw. die Verfahren nicht ausgesetzt, da eine derartige Entscheidung im richterlichen Ermessen stehe und keine rechtsmittelfähige Entscheidung darstelle.
33 Der zweite Rechtsmittelgrund schließlich ist nach Ansicht der Kommission unzulässig, soweit er sich auf die Stellen des angefochtenen Beschlusses beziehe, die die Kosten beträfen, da nach Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig sei. Da der Gegenstand des Rechtsmittels und das Rechtsschutzinteresse des IH weggefallen seien, ziele das Rechtsmittel letztlich allenfalls noch auf diese Stellen.
34 Vorsorglich und hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das Rechtsmittel unbegründet sei, weil die streitige Maßnahme gegenstandslos geworden sei und der IH keine Rügen vortrage, die Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss erkennen ließen.
Würdigung durch den Gerichtshof
35 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, da das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund anderenfalls unzulässig ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 15, vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 46, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 49, und vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat, C‑355/04 P, Slg. 2007, I‑1657, Randnr. 22). Das sich aus diesen Vorschriften ergebende Begründungserfordernis wird durch ein Rechtsmittel nicht erfüllt, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente, einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35, Interporc/Kommission, Randnr. 16, Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 47, und Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 50).
36 Im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes beschränkt sich der IH auf die Rüge, das Gericht habe zwei bei ihm anhängige Rechtssachen nicht verbunden bzw. die Verfahren nicht ausgesetzt, ohne dabei die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses anzugeben oder klare und präzise Ausführungen speziell zur Bezeichnung eines oder mehrerer Rechtsfehler zu machen, mit denen dieser Beschluss behaftet sein soll.
37 In jedem Fall genügt die Feststellung, dass gemäß den Art. 50 und 55 der Verfahrensordnung des Gerichts die Möglichkeit, Rechtssachen zu verbinden oder Verfahren auszusetzen, in die ausschließliche Zuständigkeit und in das Ermessen des Präsidenten des Gerichts fällt, der an einen entsprechenden Antrag der Parteien nicht gebunden ist.
38 Des Weiteren ist, da der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist und nach Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs „ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung … unzulässig [ist]“, der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
39 Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, sind nämlich gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 88).
40 Somit ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
41 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensverordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission eine Verurteilung des IH beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem IH die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e.V. trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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