Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2012 –
Pelckmans Turnhout
(Rechtssache C-559/11)
„Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen Wochentagen zu öffnen“
1. Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Anwendungsbereich – Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen sieben Wochentagen zu öffnen – Regelung, mit der keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden – Ausschluss (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 20-24 und Tenor)
2. Vorlagefragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 28-31)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Rechtbank van koophandel te Antwerpen – Auslegung der Art. 34, 35, 49 und 56 AEUV sowie der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) – Begriff der Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern – Öffnung eines Geschäfts an allen sieben Wochentagen und Bewerben dieser Praxis
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist in dem Sinne auszulegen, dass sie auf nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden, nicht anwendbar ist.
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