Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012 – Gollnisch/Parlament
(Rechtssache C‑570/11 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Vorrechte und Befreiungen – Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung – Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der ein Antrag auf Schutz der Immunität eines seiner Mitglieder abgelehnt wird – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Kein Rechtsschutzinteresse (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-15)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011, Gollnisch/Parlament (T-347/11 R), mit dem der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als unzulässig zurückgewiesen worden ist
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Gollnisch trägt die Kosten.
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