BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. Juli 2012(*)
„Rechtsmittel – Kernenergie – Erweiterung des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische Republik) – Entscheidung der Kommission, das Beschwerdeverfahren einzustellen – Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, die angeforderten Dokumente zu übermitteln – Untätigkeitsklage – Mindestanforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit “
In der Rechtssache C‑608/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. November 2011,
Land Wien, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia, P. Oliver und G. Wilms als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie des Richters J.‑J. Kasel (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Wien (Österreich) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Land Wien/Kommission (T‑267/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über seine Beschwerde betreffend das Vorhaben der Erweiterung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische Republik) (im Folgenden: streitige Entscheidung) einzustellen, und auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da dem Land Wien die zu diesem Vorhaben angeforderten Unterlagen unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht übermittelt worden seien, abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:
„1 … [D]as Land Wien (Österreich) [richtete] im Dezember 2009 ein Auskunftsersuchen betreffend das Investitionsvorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) an die Europäische Kommission … Er ersuchte die Kommission, ihm die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach den Art. 37 EA und 41 EA übermittelten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
2 Zur Begründung seines Ersuchens berief sich [das Land Wien] auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABI. L 124, S. I) genehmigt wurde, sowie auf Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … [im Folgenden: Charta].
3 Gleichzeitig legte [das Land Wien] eine Beschwerde bei der Kommission ein, die darauf abzielte, diese zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Slowakische Republik wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem EAG- Vertrag zu veranlassen.
4 In seiner Beschwerde führte [das Land Wien] insbesondere einen Verstoß gegen Art. 37 EA und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABI. L 156, S. 17) an.
5 Mit am 9. April 2010 zugestelltem Schreiben vom 25. März 2010 wies die Kommission [das Land Wien] auf Folgendes hin (im Folgenden: Entscheidung vom 25.März 2010):
– Die nukleare Sicherheit bleibe eine absolute Priorität der Europäischen Union.
– Nach Art. 37 EA sei die Slowakische Republik verpflichtet, der Kommission mindestens sechs Monate vor der Erteilung einer Genehmigung zur Ableitung radioaktiver Stoffe durch die zuständigen slowakischen Behörden die allgemeinen Angaben über das Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce zu übermitteln.
– Die Richtlinie 2003/35 sei aus zeitlichen Gründen nicht auf das fragliche Vorhaben anwendbar.
– Wegen am Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce vorgenommener Änderungen sei von den slowakischen Behörden eine Prüfung nach Art. 4 Abs.2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. L 175, S. 40) durchgeführt worden, deren Ergebnis nicht zu beanstanden sei.
– In diesem Zusammenhang werde das Verfahren über die vom [Land Wien] an sie gerichtete Beschwerde eingestellt, da kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege.
6 Mit Schreiben vom 26. April 2010 dankte [das Land Wien] der Kommission für die Übermittlung der ihr gemäß Art. 41 EA notifizierten Dokumente betreffend das Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien.
7 Außerdem ersuchte [das Land Wien] die Kommission in diesem Schreiben unter Hinweis auf den Transparenzgrundsatz und das in Art. 42 der [Charta] garantierte Recht auf Zugang zu den Dokumenten, ihm gemäß dem bereits übermittelten Auskunftsersuchen die ‚im Rahmen des Notifizierungsverfahrens vorgelegten Dokumente ‑ unter Berücksichtigung der Ausnahme jener die nationalen Sicherheitsinteressen berührenden Unterlagen –‘ zu übersenden. Dazu bat er die Kommission, sich erneut an die Slowakische Republik zu wenden, damit diese ihr die Zustimmung zur Übermittlung dieser Unterlagen an ihn erteile.
8 Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 ersuchte die Kommission ein vom genannten Vorhaben betroffenes Unternehmen um Zustimmung zur Übermittlung der fraglichen Dokumente an das Land Wien. Sie wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass dasselbe Ersuchen bereits an die slowakischen Behörden gerichtet worden sei. Mit Schreiben vom 27. September 2010 verweigerte das fragliche Unternehmen seine Zustimmung.“
Das Verfahren vor dem Gericht und der angefochtene Beschluss
3 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Land Wien Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission.
4 Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, zu der das Land Wien am 1. Dezember 2010 Stellung nahm.
5 Das Gericht hat diese Klage mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen.
6 Das Gericht hat in den Randnrn. 17 bis 19 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung des Klagegrundes enthalten müsse. In diesem Zusammenhang hat das Gericht klargestellt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stütze, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssten, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen.
7 In den Randnrn. 20 bis 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass es dem Inhalt der Klageschrift an Kohärenz mangele. Die Ausführungen in der Klageschrift ermöglichten es nicht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu erkennen, das der Kläger zur Stützung seiner Klage geltend machen wolle. Nach einer schwer lesbaren Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits seien Zitate von Artikeln, Rechtsgrundsätze und Rechtsprechungsentscheidungen aneinandergereiht, ohne dass ein Zusammenhang zwischen diesen abstrakten Erwägungen und den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Tatsachen hergestellt werde.
8 Infolgedessen hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht den Mindestanforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung genüge.
9 Das Gericht hat ausgeführt, dass diese Schlussfolgerung jedenfalls auch durch die Prüfung der einzelnen Klageanträge bekräftigt werde.
10 So hat das Gericht zum ersten Klageantrag, mit dem die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung begehrt wurde, in den Randnrn. 27 bis 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Land Wien, abgesehen vom Vorbringen zu der Frage, ob diese Entscheidung eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle, nichts ausdrücklich zu seinem Klageantrag auf Nichtigerklärung vorgetragen habe. Das Gericht hat dazu nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung, die für die Entscheidung einschlägig ist, ob eine Maßnahme mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, festgestellt, dass die streitige Entscheidung lediglich der Information gedient habe und damit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle. Es hat daraus abgeleitet, dass die gegen die streitige Entscheidung gerichtete Klage in jedem Fall unzulässig sei.
11 Das Gericht hat in den Randnrn. 31 bis 34 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sich, selbst wenn das Land Wien hätte geltend machen wollen, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, da die Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Slowakische Republik abgelehnt habe, aus der ständigen Rechtsprechung ergebe, dass eine Klage unzulässig sei, mit der eine natürliche oder juristische Person beantrage, die Weigerung der Kommission, ein solches Verfahren einzuleiten, für nichtig zu erklären.
12 Zum zweiten Klageantrag, mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, weil sie nicht alle vom Land Wien angeforderten Dokumente übermittelt habe, und dass dieses Organ somit im Sinne von Art. 265 AEUV untätig geblieben sei, hat das Gericht in den Randnrn. 35 bis 39 des angefochtenen Beschlusses auf das in dieser Verordnung geregelte Verwaltungsverfahren hingewiesen und ausgeführt, dass nach Art. 8 dieser Verordnung nur die vollständige oder teilweise Verweigerung des Zugangs zu den mit einem Zweitantrag angeforderten Dokumenten die Rechte des Antragstellers beeinträchtigen könne und dieser damit die Möglichkeit habe, Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV zu erheben.
13 So hat das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass dem vom Land Wien gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten teilweise stattgegeben worden sei. In den Randnrn. 41 bis 42 dieses Beschlusses hat es hinzugefügt, selbst wenn das Schreiben vom 26. April 2010 als Zweitantrag im Anschluss an die teilweise Verweigerung des Zugangs zu bestimmten angeforderten Unterlagen anzusehen wäre, sei mit keinem der Klageanträge die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission begehrt worden.
14 Ferner hat das Gericht in der Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass keiner Bestimmung des EA-Vertrags zu entnehmen sei, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Tätigwerden aufgefordert worden sei, zur Vornahme einer Handlung verpflichtet gewesen wäre, selbst wenn der zweite Klageantrag dahin zu verstehen wäre, dass mit ihm der Kommission hätte vorgeworfen werden sollen, es im Sinne von Art. 265 AEUV unterlassen zu haben, die Slowakische Republik um ihre Zustimmung zur Übermittlung der angeforderten Dokumente zu ersuchen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
15 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Wien zum einen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im ersten Rechtszug vollinhaltlich Rechnung getragen wird, und zum anderen, der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
16 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel des Landes Wien insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen und dem Land Wien die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
17 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
18 Das Land Wien macht drei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt es eine „Verletzung des Euratom Vertrages“, mit dem zweiten eine „Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit nach Artikel 42 [der Charta]“ und mit dem dritten eine „Verletzung des Rechts auf Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV“.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
19 Vorab macht das Land Wien geltend, dass das Gericht zu Unrecht die Struktur des AEUV, des EUV und des EA-Vertrags sowie der Charta und deren Verhältnis untereinander nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 nicht klar beachtet habe. Die ständige Rechtsprechung zu den mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV anfechtbaren Maßnahmen, die das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses anführe, sei nicht mehr einschlägig, da nach dem Inkrafttreten des AEUV die in der Charta vorgesehenen Rechte zu justiziablen Rechten erklärt worden seien. Das Gericht habe verkannt, dass die gegen die streitige Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage unmittelbar auf Art. 42 der Charta gestützt worden sei.
20 Entgegen der Ansicht des Gerichts in Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses habe das Land Wien nicht die Absicht gehabt, mit seiner Klage die Kommission zu bewegen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakische Republik einzuleiten. Mit dieser Klage habe nämlich festgestellt werden sollen, dass die Kommission gemäß ihren Verpflichtungen aus Art. 36 EA alle erforderlichen Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Informationen von diesem Land zu erhalten, und dass sie somit im Sinne von Art. 265 AEUV untätig geblieben sei.
21 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das Land Wien nichts zur Widerlegung des hauptsächlichen Unzulässigkeitsgrundes, nämlich der Nichtbeachtung von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, vorgetragen habe. Da sich die gesamte Argumentation, auf die das Rechtsmittel gestützt werde, gegen zusätzliche Erwägungen richte, gehe sie ins Leere, und das Rechtsmittel sei für unzulässig zu erklären.
22 Hilfsweise führt die Kommission aus, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass die streitige Entscheidung keine anfechtbare Maßnahme darstelle, sondern eine reine Information, die nicht in die Rechte des Landes Wien eingreife, das infolgedessen keine Klagebefugnis aus Art. 263 AEUV gehabt habe.
23 Ebenfalls zutreffend habe das Gericht entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die fraglichen Informationen einzuholen. Die Kommission dürfe Informationen, die ihr gemäß Art. 41 EA von einem Mitgliedstaat übermittelt worden seien, nicht ohne die Zustimmung dieses Mitgliedstaats und des betroffenen Unternehmens weitergeben. Das betroffene Unternehmen habe die Zustimmung mehrfach verweigert. Entgegen der Ansicht des Landes Wien führe die Anwendung von Art. 42 der Charta nicht zu einem anderen Ergebnis.
Würdigung durch den Gerichtshof
24 Nach ständiger Rechtsprechung geht aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, da das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund sonst unzulässig ist. (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑9555, Randnr. 24).
25 Ein Rechtsmittelgrund, der zu unbestimmt ist, als dass über ihn entschieden werden könnte, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 106).
26 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es dem Rechtsmittel an einer kohärenten Struktur fehlt und dass sein Inhalt nicht erlaubt, die rechtlichen Erwägungen des Landes Wien nachzuvollziehen. Ebenso wie das Gericht bereits zur Klageschrift festgestellt hat, stellt sich auch die Rechtsmittelschrift als Abfolge von Artikeln und Rechtsprechungsentscheidungen sowie von allgemeinen Ausführungen über angebliche Fehler des Gerichts dar, so dass sich diesem Schriftsatz die einzelnen rechtlichen Argumente zur Stützung der drei vorgetragenen Rechtsmittelgründe nur schwer entnehmen lassen.
27 Selbst wenn diese einzelnen Argumente dem Gerichtshof eine Entscheidung ermöglichen würden, ist jedenfalls festzustellen, dass mit dem Rechtsmittel nur die Randnrn. 26 ff. des angefochtenen Beschlusses beanstandet werden, mit denen das Gericht zur Begründetheit der beiden Klageanträge des Landes Wien hilfsweise Stellung genommen hat, um den ersten für offensichtlich unzulässig und den zweiten für offensichtlich unbegründet zu erklären.
28 Der Hauptgrund der Unzulässigkeit, der sich auf die Mindestanforderungen bezieht, denen eine Klageschrift gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts genügen muss, findet sich jedoch in der Begründung in den Randnrn. 17 bis 25 des angefochtenen Beschlusses.
29 Da das Vorbringen des Landes Wien allein gegen die Hilfsbegründung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist und nichts Konkretes enthält, was die Annahme erlaubte, dass die Würdigung des Gerichts bezüglich der Frage, ob die Klageschrift des Landes Wien Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts genügt, unzutreffend wäre, sind die drei angeführten Rechtsmittelgründe unschlüssig und daher offensichtlich unzulässig.
30 Nach allem ist das Rechtsmittel gemäß Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zurückzuweisen.
Kosten
31 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Land Wien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Land Wien trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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