20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/39
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Dun/Kommission
(Rechtssache F-131/11) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Ruhegehalt - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Union - Vom Betroffenen nicht sofort angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre - Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag für die Anrechnung - Begriff „beschwerende Maßnahme“ - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 81 der Verfahrensordnung))
(2016/C 222/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Peter Dun (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, sodann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, sodann J. Currall und G. Gattinara, danach G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der auf den neu berechneten Vorschlag des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche gestützten Entscheidung über die Übertragung der vor Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche.
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Peter Dun trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 23.
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