28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/67
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-100/11)
2012/C 25/129
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, dem Kläger das Tagegeld im Zusammenhang mit seiner Umsetzung von der Delegation in Angola an den Sitz in Brüssel zu gewähren
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die von der Beklagten erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare Entscheidung, das in dem Antrag vom 10. August 2010, der der Anstellungsbehörde spätestens am 13. August 2010 übermittelt wurde, enthaltene Begehren des Klägers abzulehnen, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kam und gleichgültig, ob diese Ablehnung einen Teil des Antrags oder den gesamten Antrag betrifft, aufzuheben;
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soweit erforderlich, das Schreiben vom 22. Dezember 2010, das der Kläger nicht vor dem 11. Februar 2011 erhalten hat, aufzuheben;
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die von der Kommission erlassene Entscheidung, das in der Beschwerde vom 24. Februar 2011 enthaltene Begehren des Klägers abzulehnen, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kam, aufzuheben;
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die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger nach Art. 10 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union Tagegeld zu gewähren, und zwar jenes Tagegeld, das dem Kläger a) in Bezug auf die von der Kommission am 18. März 2002 erlassene Entscheidung betreffend die Umsetzung des Klägers und seines Dienstpostens von der Delegation der EG in Luanda (Angola) an deren Hauptsitz in Brüssel zusteht, wobei zu dieser Entscheidung vom 18. März 2002 das Urteil vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission (T-236/02), ergangen ist, sowie b) ab dem 1. April 2002, dem in der Entscheidung vom 18. März 2002 genannten Anfangsdatum, und für die darauf folgenden 120 Kalendertage zusteht;
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen auf das fragliche Tagegeld zu zahlen, und zwar sowohl Verzugszinsen als auch Ausgleichszinsen für die zwischen dem 31. Juli 2002 und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausbezahlung des Tagegelds erfolgte Geldentwertung, wobei diese Zinsen in der Höhe von jährlich 10 % und mit jährlicher Kapitalisierung ab dem 31. Juli 2002 zu berechnen sind;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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