14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/27
Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — InnoLux/Kommission
(Rechtssache T-91/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung und der Produktionskapazitäten - Räumliche Zuständigkeit - Interne Verkäufe - Verkäufe von Endprodukten, in denen die kartellbefangenen Produkte eingebaut sind - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Rundungsmethode - Unbeschränkte Nachprüfung))
2014/C 112/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp. (Zhunan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und R. Burton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel, F. Ronkes Agerbeek und A. Biolan)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 — LCD) sowie auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Der Betrag der in Art. 2 des Beschlusses K (2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 — LCD) gegen die InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp., verhängten Geldbuße wird auf 288 000 000 Euro festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
InnoLux trägt die Kosten.
(1) ABl. C 113 vom 9.4.2011.
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