1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/30
Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2014 — Siemens/Kommission
(Rechtssache T-223/11) (1)
((Schiedsklausel - Vertrag über die Leihe spaltbarer Stoffe, die für die Gemeinsame Forschungsstelle am Standort Ispra bestimmt sind - Nichterfüllung des Vertrags - Verzugszinsen))
2014/C 292/35
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Siemens AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Risse, R. Harbst und H. Haller)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls im Beistand der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A Krämer)
Gegenstand
Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zur Rückzahlung sämtlicher oder eines Teils der von der Klägerin im Rahmen der Durchführung des Vertrags mit dem Aktenzeichen AG 2052 betreffend die Leihe spaltbarer Stoffe, die für ihre Gemeinsame Forschungsstelle am Standort Ispra (Italien) bestimmt sind, getragenen Kosten für die Wiederaufbereitung spaltbarer Stoffe sowie von Verzugszinsen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Siemens AG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 194 vom 2.7.2011.
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