3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/70
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission
(Rechtssache T-279/11) (1)
(Landwirtschaft - Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker auf dem Markt der Europäischen Union und zur Eröffnung eines Zollkontingents - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage)
2013/C 225/155
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: T & L Sugars Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Santa Iria de Anóia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck, avocat, und D. Slater, solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Rossi und A. Demeneix, dann P. Rossi, A. Demeneix und N. Donnelly, und schließlich P. Rossi und P. Ondrůšek)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová) und Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und C. Candat)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. L 60, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 79, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. L 81, S. 8) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 104, S. 39) sowie wegen Schadensersatz
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen begehrt wird.
2.
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens betrifft.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 232 vom 6.8.2011.
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