14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/27
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — Heitkamp BauHolding/Kommission
(Rechtssache T-287/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre [Sanierungsklausel] - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektiver Charakter - Natur und innerer Aufbau des Steuersystems))
(2016/C 098/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Heitkamp BauHolding GmbH (Herne, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Niemann, Rechtsanwältin M. Kiera-Nöllen und Rechtsanwalt S. Geringhoff, dann Rechtsanwälte W. Niemann, S. Geringhoff und P. Dodos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Adam, dann R. Lyal, T. Maxian Rusche und C. Egerer)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. L 235, S. 26)
Tenor
1.
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.
2.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
3.
Die Heitkamp BauHolding GmbH trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
4.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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