22.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/20
Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-399/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Bestimmungen, die es Unternehmen mit Steuersitz in Spanien ermöglichen, den aus Beteiligungen an Unternehmen mit Steuersitz im Ausland resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abzuschreiben - Beschluss, mit dem eine solche Regelung als staatliche Beihilfe qualifiziert, diese für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektiver Charakter - Ermittlung einer Kategorie von Unternehmen, die durch die Maßnahme begünstigt werden - Fehlen - Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV))
(2014/C 462/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. L 135, S. 1)
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien werden für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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