27.10.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 380/5
Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-425/11) (1)
((Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System, das eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil))
2014/C 380/06
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, H. van Vliet und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C–16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25)
Tenor
1.
Der Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C–16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hellenischen Republik.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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