16.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 336/20
Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — Golden Balls/HABM — Intra-Presse (GOLDEN BALLS)
(Rechtssache T-448/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOLDEN BALLS - Ältere Gemeinschaftswortmarke BALLON D’OR - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aufhebungsantrag der Streithelferin - Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts - Umfang der von der Beschwerdekammer durchzuführenden Prüfung - Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden - Art. 8 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 336/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Golden Balls Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und S. Smith, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Intra-Presse (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Péters, T. de Haan und M. Laborde)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juni 2011 (Sache R 1432/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intra-Press und der Golden Balls Ltd
Tenor
1.
Der erste Punkt des verfügenden Teils der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Juni 2011 (Sache R 1432/2010-1) wird aufgehoben.
2.
Der Aufhebungsantrag von Intra-Presse wird zurückgewiesen.
3.
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten diejenigen der Golden Balls Ltd mit Ausnahme der Kosten, die dieser im Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung entstanden sind.
4.
Intra-Presse trägt neben ihren eigenen Kosten diejenigen, die der Golden Balls Ltd im Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung entstanden sind.
(1) ABl. C 298 vom 8.10.2011.
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