19.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 304/16
Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 — Globula/Kommission
(Rechtssache T-465/11) (1)
(Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verpflichtung der Erdgasunternehmen, ein System einzurichten, um Dritten auf Vertragsbasis Zugang zu Gasspeichern einzuräumen - Entscheidung der tschechischen Behörden, mit der der Klägerin eine befristete Ausnahme für ihre zukünftigen unterirdischen Gasspeicher in Dambořice gewährt wird - Beschluss der Kommission, mit dem der Tschechischen Republik aufgegeben wird, die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu widerrufen - Zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/55)
2013/C 304/27
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Globula a.s. (Hodonín, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Petite, D. Paemen, A. Tomtsis, D. Koláček und P. Zákoucký)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und T. Scharf)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Očková und T. Müller)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 4509 der Kommission vom 27. Juni 2011 betreffend die für einen unterirdischen Gasspeicher in Dambořice gewährte Ausnahme von den Binnenmarktvorschriften über den Zugang von Dritten
Tenor
1.
Der Beschluss K(2011) 4509 der Kommission vom 27. Juni 2011 betreffend die für einen unterirdischen Gasspeicher in Dambořice gewährte Ausnahme von den Binnenmarktvorschriften über den Zugang von Dritten wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Globula a.s. sowie ihre eigenen Kosten.
3.
Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 305 vom 15.10.2011.
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