4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/18
Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 — Rousse Industry/Kommission
(Rechtssache T-489/11) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Neue Beihilfe - Wettbewerbsverzerrung - Begründungspflicht)
2013/C 129/35
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Rousse Industry (Rousse, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Angelov und S. Panov)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und S. Stefanov)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/706/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.28903 (C 12/2010) (ex N 389/2009) Bulgariens an Rousse Industry (ABl. 2012, L 320, S. 27)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Rousse Industry AD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
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