3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/74
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2013 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibgeräte)
(Rechtssache T-608/11) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Schreibgerät darstellt - Ältere nationale Bildmarken und dreidimensionale Marken - Nichtigkeitsgrund - Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Rechtsinhaber berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer älteren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist)
2013/C 225/163
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (Ningbo, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, N. Cordell, Solicitor, und B. Longstaff, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gauß und U. Blumenröder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. August 2011 (Sache R 1838/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningbo Beifa Group Co. Ltd
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Beifa Group Co. Ltd trägt die Kosten.
(1) ABl. C 32 vom 4.2.2012.
Full & Egal Universal Law Academy