2.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/17
Klage, eingereicht am 21. April 2011 — Caventa/HABM — Anson's Herrenhaus (BERG)
(Rechtssache T-224/11)
2011/C 194/28
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anson’s Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland)
Anträge
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Februar 2011 in der Sache R 1494/2010-1 aufzuheben;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BERG“ für Waren der Klassen 25 und 28 (Anmeldung Nr. 7 115 009).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anson’s Herrenhaus KG.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „Christian Berg“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 338 36 76), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klassen 25 und 28 richtete.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.
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