9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/25
Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — Lidl Stiftung/HABM — Lactimilk (BELLRAM)
(Rechtssache T-237/11)
2011/C 204/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lactimilk, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2011 in der Sache R 1154/2009-4 aufzuheben und
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BELLRAM“ für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5074281.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke „RAM“ (Nr. 2414439) für Waren der Klasse 29, eingetragene spanische Bildmarke „Ram“ (Nr. 98550) für Waren der Klasse 29, eingetragene spanische Wortmarke „RAM“ (Nr. 151890) für Waren der Klasse 29.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf fünf Klagegründe.
Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 63 Abs. 2, 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (im Folgenden: GMV) und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer den Beteiligten nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu ihrer Absicht zu äußern, die relevante Widerspruchsmarke auszutauschen.
Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 41 GMV in Verbindung mit Regel 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur GMV, da die Beschwerdekammer Waren berücksichtigt habe, die nicht ordnungsgemäß in der Widerspruchsschrift und innerhalb der Frist für die Einreichung des Widerspruchs bezeichnet worden seien.
Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 15 GMV, da die Beschwerdekammer den Umfang der eingetragenen Waren auf der Grundlage der vorgelegten Benutzungsnachweise nicht ordnungsgemäß beurteilt habe.
Viertens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 76 GMV in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 und Regel 19 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung zur GMV, da die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen sei.
Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung fünftens gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine große Ähnlichkeit der Waren angenommen habe. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen habe die Beschwerdekammer verkannt, dass die Zeichen aufgrund des einheitlichen Charakters von „BELLRAM“ in der spanischen Sprache verschieden seien oder nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen. Die Zeichen „BELLRAM“ und „RAM“ könnten nicht miteinander verwechselt werden, da die Waren nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen und die Zeichen verschieden seien oder ebenfalls nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen.
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