13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/19
Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Bopp/HABM (Grün umrandetes Achteck)
(Rechtssache T-263/11)
2011/C 238/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2011, Beschwerdesache R 605/2010-4, aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke bestehend aus einem grün umrandeten Achteck — Anmeldung Nr. 8 248 965.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke wegen der identifizierbaren und flächenhaften Darstellung unterscheidungskräftig sei.
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