23.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 219/19
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Elmaghraby/Rat
(Rechtssache T-265/11)
2011/C 219/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ahmed Alaeldin Amin Abdelmaksoud Elmaghraby (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC [Queen’s Counsel], R. Lööf, Barrister und M. O’Kane, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) für nichtig zu erklären, soweit er auf ihn Anwendung findet,
—
die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), mit der der Beschluss 2011/172/GASP des Rates umgesetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung findet,
—
den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zu verurteilen und
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Art. 29 EUV sei eine falsche und/oder unzureichende Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172/GASP des Rates, da
—
der oben genannte Beschluss kein außenpolitisches Ziel verfolge,
—
der Erlass eines solchen Beschlusses (und der Verordnung [EU] Nr. 270/2011 des Rates) einen Ermessensmissbrauch darstelle, und
—
die Aufnahme des Klägers in den Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (und der entsprechenden Verordnung) irrational gewesen sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz.
3.
Dritter Klagegrund: Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4.
Vierter Klagegrund: Der Kläger habe unmittelbar aufgrund des Erlasses des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates Schäden erlitten, die von der Union wiedergutzumachen seien.
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