23.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 219/20
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — El Gazaerly/Rat
(Rechtssache T-266/11)
2011/C 219/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Naglaa Abdallah El Gazaerly (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC [Queen’s Counsel], R. Lööf, Barrister und M. O’Kane, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) für nichtig zu erklären, soweit er auf sie Anwendung findet,
—
die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), mit der der Beschluss 2011/172/GASP des Rates umgesetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie Anwendung findet,
—
den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen, und
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Art. 29 EUV sei eine falsche und/oder unzureichende Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172/GASP des Rates, da
—
der oben genannte Beschluss kein außenpolitisches Ziel verfolge,
—
der Erlass eines solchen Beschlusses (und der Verordnung [EU] Nr. 270/2011 des Rates) einen Ermessensmissbrauch darstelle, und
—
die Aufnahme de Klägerin in den Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (und der entsprechenden Verordnung) irrational gewesen sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verletze ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz.
3.
Dritter Klagegrund: Die Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4.
Vierter Klagegrund: Die Klägerin habe unmittelbar aufgrund des Erlasses des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates Schäden erlitten, die von der Union wiedergutzumachen seien.
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