6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/32
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2011 von Gaëtan Barthélémy Maxence Mioni gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. März 2011 in der Rechtssache F-28/10, Mioni/Kommission
(Rechtssache T-274/11 P)
2011/C 232/57
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Gaëtan Barthélémy Maxence Mioni (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das angefochtene, am 15. März 2011 ergangene und am selben Tag als Einschreiben zugestellte Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem die von ihm am 7. Mai 2010 erhobene Klage abgewiesen wurde, in vollem Umfang aufzuheben;
—
der Beklagten gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der notwendigen Auslagen für das Verfahren, insbesondere der Kosten des Zustellungsbevollmächtigten, der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Anwaltshonorare gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 4 des Anhangs VII des Statuts und Verfälschung der dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zum einen die unter den Nrn. 22, 23, 24 und 25 der Verfahrensunterlagen vorgelegten Unterlagen missachtet, indem es in Randnr. 31 des Urteils festgestellt habe, dass die Anwesenheit des Rechtsmittelführers in Frankreich von 1999 bis 2000 nicht mit dessen Willen gleichgesetzt werden könne, den Mittelpunkt seiner Interessen in sein Geburtsland zu verlegen, und habe zum anderen in den Randnrn. 29, 31 und 33 des angefochtenen Urteils den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts inkohärent beurteilt.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel und fehlende Begründung, soweit das Gericht die verspätete Streichung der Auslandszulage „mit einem Missverständnis in Bezug auf den Ort, an dem der Kläger sein Baccalauréat erhalten hat“, rechtfertige. Weiter habe das Gericht das Beweisstück 15 der Verfahrensunterlagen nicht beachtet, Randnr. 31 der Klageschrift nicht erwidert und somit offensichtlich unrichtige sachliche Feststellungen getroffen.
Full & Egal Universal Law Academy