13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/20
Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 — Ewald/HABM — Kin Cosmetics (Keen)
(Rechtssache T-280/11)
2011/C 238/36
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Rita Ewald (Frauenwald, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Reinhardt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kin Cosmetics, SA (Sant Feliu de Guixols, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer der Beklagten vom 3. März 2011, Aktenzeichen R 1383/2010-1 aufzuheben;
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den am 24. Juli 2008 von der KIN COSMETICS, SA beim HABM eingelegten und unter dem Aktenzeichen B 1359944 geführten Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung EM 006 498 621„Keen“ zurückzuweisen;
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hilfsweise für den Fall, dass das Gericht keine eigene Entscheidung gemäß Nr. 2 treffen kann: Das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurückverweisen;
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der Beklagten und der KIN COSMETICS, SA, sofern diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Keen“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44 — Anmeldung Nr. 6 498 621.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kin Cosmetics, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken „KIN“, „KinBooKs“, „KINWORKS“ et „KINSTYLIUM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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