13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/20
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2011 von Diego Canga Fano gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. März 2011 in der Rechtssache F-104/09, Canga Fano/Rat
(Rechtssache T-281/11 P)
2011/C 238/37
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Diego Canga Fano (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
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das am 24. März 2011 in der Rechtssache F-104/09 ergangene Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufzuheben;
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seinen beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben, wobei jedoch klargestellt wird, dass er mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und dem Zuspruch von einem symbolischen Euro als Ersatz des ihm entstandenen Schadens zufrieden ist;
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dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer einen einzigen, dreigeteilten Rechtsmittelgrund geltend, mit denen er einen Rechtsfehler rügt.
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Erster Teil: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die maßgeblichen Bestimmungen entgegen der vom Gerichtshof und dem Gericht entwickelten Rechtsprechung zum Ermessen der Anstellungsbehörde ausgelegt (Randnrn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils).
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Zweiter Teil: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei der Prüfung, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, rechtlich unbegründete Schlussfolgerungen gezogen (Randnrn. 48, 51, 52, 58, 78 und 79 des angefochtenen Urteils) und seinen eigenen Kriterien widersprochen, die es statt der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts heranziehen wolle.
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Dritter Teil: Die Begründung des Gerichts für den öffentlichen Dienst weise inhaltliche Ungenauigkeiten in Verbindung mit einer Verfälschung oder Nichtberücksichtigung von ihm zur Verfügung gestellten Beweisen auf (Randnrn. 80, 81, 85, 88 und 90 des angefochtenen Urteils).
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