6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/35
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. März 2011 in der Rechtssache F-21/10, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-286/11 P)
2011/C 232/62
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben und darüber hinaus:
—
sämtlichen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;
—
die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer die Kosten zu erstatten, die ihm im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Sache, in der das Rechtsmittel eingelegt wird, entstanden sind,
hilfsweise,
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die Sache, in der das Rechtsmittel eingelegt wird, an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es in anderer Zusammensetzung erneut über die Begründetheit jedes einzelnen der vorstehenden Anträge entscheidet.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund in Bezug auf den absoluten Begründungsmangel des Schadensersatzantrags
—
Insoweit werden gerügt: eine mangelnde Ermittlung, eine Verfälschung der und Abweichung von den Tatsachen sowie eine irrige und nicht nachvollziehbare Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen über die Begründung der außervertraglichen Haftung der Organe der Europäischen Union, des Begriffs der jedem Organ der Europäischen Union und den Gerichten der Europäischen Union obliegenden Begründungspflicht und des Begriffs des rechtswidrigen Verhaltens eines Organs der Europäischen Union.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Feststellungen zu den „Kosten“
—
Insoweit wird insbesondere gerügt, dass sich die Verurteilung einer Streitpartei, dem Gericht für den öffentlichen Dienst Kosten nach Art. 94 seiner Verfahrensordnung zu erstatten, nur auf eng mit der fraglichen Rechtssache verbundene Tatsachen und nicht auf angebliche Verhaltensweisen der betreffenden Partei in anderen Rechtssachen stützen könne.
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