13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/34
Klage, eingereicht am 15. Juni 2011 — MasterCard u. a./Kommission
(Rechtssache T-330/11)
2011/C 238/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: MasterCard, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten), MasterCard International, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) und MasterCard Europe SPRL (Waterloo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, V. Brophy und S. McInnes)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Klage für zulässig zu erklären;
—
den auf die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestützten ablehnenden Beschluss der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
—
die Auslegung der Kommission von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für rechtlich unbegründet zu erklären, und
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe aus folgenden Gründen gegen die Art. 4 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen:
—
Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfüllt seien;
—
die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission gestützt habe, seien sachlich falsch, und
—
es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der von EIM Business and Policy Research im Rahmen der Studie über „Kosten und Vorteile für Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten“ erstellten Dokumente (COMP/2009/D1/020).
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Rechtsfehler der Kommission geltend gemacht, der darin liege, dass sie aus folgenden Gründen gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie gegen Art. 2 des Anhangs des Beschlusses der Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2001, L 345, S. 94) verstoßen habe:
—
Die Kommission habe die Überprüfungsfrist rechtswidrig von neuem beginnen lassen, und
—
sie habe die Überprüfungsfrist rechtswidrig um 15 Werktage verlängert.
Full & Egal Universal Law Academy