13.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/35
Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Besselink/Rat
(Rechtssache T-331/11)
2011/C 238/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Leonard Besselink (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 1. April 2011, wie er ihm am 7. April 2011 in einem Schreiben mit dem Bezugsvermerk 04/c/01/11 mitgeteilt worden ist und mit dem ihm uneingeschränkter Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 2001, L 145, S. 43) zu Dokument 9689/10 verwehrt worden ist, für nichtig zu erklären;
—
dem Rat die Kosten des Klägers sowie die Kosten etwaiger Streithelfer gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss beruhe aus folgenden Gründen auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen betreffenden Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001:
—
Der Rat habe zu Unrecht den Grundsatzcharakter des Dokuments, zu dem der Kläger Zugang begehre, nicht berücksichtigt,
—
der Zugang zu Dokument 9689/10 sei auch aufgrund der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet,
—
der Rat habe die besonderen Umstände und den Gegenstand der vorliegenden Sache außer Acht gelassen, und
—
der Rat habe sich zu Unrecht auf hypothetische nachteilige Folgen einer Offenlegung für künftig von der Union zu führende Verhandlungen berufen.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund werden eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, weil der Rat nicht in Betracht gezogen habe, ob es angebracht gewesen wäre, teilweisen Zugang zu gewähren und die Ablehnung auf die Teile von Dokument 9689/10 zu beschränken, für die dies angemessen und unbedingt nötig gewesen wäre.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, der Rat sei seiner Verpflichtung zu hinreichender und angemessener Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachgekommen.
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