10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/53
Klage, eingereicht am 6. Juli 2011 — Bial — Portela & Ca/HABM — Isdin (ZEBEXIR)
(Rechtssache T-366/11)
2011/C 269/118
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bial — Portela & Ca, SA (São Mamede do Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braga da Cruz und J. M. Pimenta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Isdin, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1212/2009-1 aufzuheben;
—
dem Beklagten aufzutragen, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 809 008„ZEBEXIR“ zurückzuweisen, und
—
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZEBEXIR“ für Waren der Klassen 3 und 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 809 008.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ZEBINIX“ (Nr. 3 424 223) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.
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