10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/54
Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 — Basic/HABM — Repsol YPF (basic)
(Rechtssache T-372/11)
2011/C 269/120
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Basic Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Repsol YPF, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. März 2011 in der Sache R 1440/2010-1 aufzuheben;
—
die Beschwerde in der Sache R 1440/2010-1 gegen die Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 1384694 zurückzuweisen;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „basic“ in den Farben Gelb, Blau und Rot für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 39, 43, 44 und 45 — Anmeldung Nr. 6752811.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 5648159 „BASIC“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 35 und alle angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 39 stattgegeben. Der Widerspruch wurde für die übrigen Dienstleistungen in Klasse 35 zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit damit der Widerspruch für einen Teil der Dienstleistungen in Klasse 35 zurückgewiesen wurde. Zurückweisung der Markenanmeldung für diese Dienstleistungen und Zurückweisung der Beschwerde für die übrigen Dienstleistungen in Klasse 35.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe.
Full & Egal Universal Law Academy