24.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/32
Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — Nitrogénművek Vegyipari/Kommission
(Rechtssache T-387/11)
2011/C 282/65
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nitrogénművek Vegyipari Zrt. (Pétfürdő, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. Tamás und M. Le Berre)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 7274) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine Anwendung des Handelsgeschäftsgrundsatzes durch die Kommission.
2.
Zweiter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.
3.
Dritter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV.
4.
Vierter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
5.
Fünfter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.
6.
Sechster Klagegrund (hilfsweise zum ersten und zweiten Klagegrund): Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.
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