24.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/41
Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — Maharishi Foundation/HABM (TRANSCENDENTAL MEDITATION)
(Rechtssache T-412/11)
2011/C 282/78
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Maharishi Foundation Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2011 in der Sache R 1293/2010-2 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TRANSCENDENTAL MEDITATION“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 246 647.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
Klagegründe: Die Klägerin trägt vier Klagegründe vor: (i) Verstoß gegen die Art. 75 und 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entschieden habe, aber dennoch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Marke „TRANSCENDENTAL MEDITATION“ um einen Gattungsbegriff handele; (ii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig sei; (iii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu dem falschen Schluss gelangt sei, dass die Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, für die die Klägerin die Marke angemeldet habe; (iv) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
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