8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/21
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Biotronik SE/HABM — Cardios Sistemas (CARDIO MANAGER)
(Rechtssache T-416/11)
2011/C 298/39
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Biotronik SE & Co. KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reich und S. Pietzcker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cardios Sistemas Comercial e Industrial Ltda (Sao Paulo, Brasilien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27.05.2011 in der Sache R 1156/2010-2 aufzuheben;
—
dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5378071 hinsichtlich aller Waren in Klasse 9 und in Klasse 10 stattzugeben;
—
hilfsweise, den Widerspruch an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur erneuten Prüfung gemäß dem Urteil des Gerichts zurückzuverweisen;
—
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Cardios Sistemas Comercial e Industrial Ltda.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CARDIO MANAGER“ für Waren der Klassen 9 und 10 — Anmeldung Nr. 5 378 071.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „CardioMessenger“ für Waren der Klassen 9 und 10.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Einerseits Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95, da die Benutzung der Marke „CardioMessenger“ in räumlicher und zeitlicher Hinsicht wie auch nach Umfang und Art nachgewiesen sei und andererseits Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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