8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/22
Klage, eingereicht am 8. August 2011 — Universal Display/HABM (UniversalPHOLED)
(Rechtssache T-435/11)
2011/C 298/41
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universal Display Corp. (New Jersey, USA) (Prozessbevollmächtigte: A. Poulter und C. Lehr, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Mai 2011 in der Sache R 215/2011-2 aufzuheben und
—
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu akzeptieren und zur Veröffentlichung zuzulassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „UniversalPHOLED“ für Waren in Klasse 1 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W01015224.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 der Rates, da die Beschwerdekammer die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Gemeinschaftsmarke „UniversalPHOLED“ fehlerhaft beurteilt habe.
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