1.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 290/17
Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-442/11)
2011/C 290/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2011, keine Abhilfe zu schaffen, nachdem der Europäische Bürgerbeauftragte zum Ergebnis gekommen war, dass die Entscheidung der Kommission vom November 2006, den Zuschlag den Waren und Dienstleistungen eines dritten Unternehmens zu erteilen, nicht im Einklang mit den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen gestanden hatte, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission aufzugeben, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Auswirkungen der Entscheidung der Kommission vom November 2006 entstanden ist;
—
der Kommission aufzugeben, ihr 1 Million Euro für die entgangene Möglichkeit zu zahlen, an der von ihr zurückgezogenen Ausschreibung teilzunehmen;
—
der Kommission aufzugeben, ihr 1 Million Euro für die genehmigte Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums zu zahlen;
—
der Kommission aufzugeben, ihr einen Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen Schädigung ihres Rufs und ihrer Glaubwürdigkeit zu zahlen;
—
der Kommission aufzugeben, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die den Markt und alle an CIRCA (einem EDV-Instrument, das die elektronische Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten oder Gruppen von Einzelpersonen, die sich an verschiedenen Orten befinden, ermöglicht) interessierten Benutzer darüber informiert, dass es sich dabei um keine veraltete Plattform handelte, dass die von der Alfresco Software Ltd. entwickelte Plattform keine privilegierte Plattform ist und dass die Benutzer anstelle von CIRCA jede beliebige Plattform wählen können;
—
der Kommission die Prozesskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, auch im Fall der Abweisung dieser Klage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Verpflichtungen aus den Art. 27, 88, 89 und 91 der Haushaltsordnung (1) sowie aus den Art. 116, 122 und 124 der Durchführungsbestimmungen (2) verstoßen, eine Ausschreibung im offenen oder nichtoffenen Verfahren durchzuführen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletzt.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht verletzt.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 248, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 357, S. 1).
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