8.10.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 298/28
Klage, eingereicht am 18. August 2011 — Riche/Rat und Kommission
(Rechtssache T-458/11)
2011/C 298/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Riche (Meursac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-E. Gudin)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den in Form von Geldstrafen entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, d. h. den Betrag von 136 000 Euro;
—
dem Rat und der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen, und zwar
—
für das beim Gericht erster Instanz der Europäischen Union anhängige Verfahren
—
und für alle bei den nationalen Gerichten durchgeführten Verfahren;
—
die Höhe des immateriellen Schadens pauschal auf 100 000 Euro festzusetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger elf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens des Rates und der Kommission.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß des Rates und/oder der Kommission gegen den Beschluss der Mitgliedstaaten, Branntwein aus Wein, wie er vom Kläger hergestellt werde, vom Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auszuschließen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 40 AEUV aufgestellte Diskriminierungsverbot in Bezug auf die betroffenen Weinerzeuger, die über Destillationsanlagen verfügten, mit denen sie aus normalerweise für die Weinbereitung verwendeten Überschussmengen Alkohol herstellen könnten.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, und zwar zum einen aufgrund einer Verletzung der wohlerworbenen Rechte der betroffenen Erzeuger und zum anderen aufgrund einer Verletzung des berechtigten Vertrauens darauf, dass sie ihre normalerweise für die Weinbereitung verwendeten Überschussmengen selbst zur Alkoholherstellung verwenden könnten.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den „Estoppel“-Grundsatz, wonach es einer Behörde verboten sei, sich zum Nachteil Dritter zu widersprechen.
7.
Siebter Klagegrund: missbräuchliche Beeinträchtigung der Freiheit, ein gewerbliches Erzeugnis herzustellen und zu vertreiben.
8.
Achter Klagegrund: missbräuchliche Ausdehnung der Anwendung der angefochtenen Verordnung auf Fälle, in denen kein Finanzierungsantrag gestellt worden sei.
9.
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
10.
Zehnter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Sorgfaltsprinzip.
11.
Elfter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts.
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