3.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/20
Klage, eingereicht am 21. September 2011 — „Rauscher“ Consumer Products/HABM (Darstellung eines Tampons)
(Rechtssache T-492/11)
2011/C 355/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin:„Rauscher“ Consumer Products GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stütz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juli 2011 in der Sache R 2168/2010-1 aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Tampon darstellt, für Waren der Klassen 3 und 5.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei
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