17.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 370/25
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Luxembourg Patent Co./HABM — DETEC (FIREDETEC)
(Rechtssache T-527/11)
2011/C 370/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Luxembourg Patent Co. (Lintgen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin K. Manhaeve)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sistemas de Seguridad, Detección y Extinción de Incendios, SL (DETEC) (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2011 in der Sache R 736/2010-4 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Markenanmeldung der Klägerin für „Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgeräte, die einen Brand automatisch erkennen und löschen“ in der Klasse 9 und „Entwicklung von Feuerlöschern und Feuerlöschgeräten“ in der Klasse 42 stattgegeben wurde, und
—
dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FIREDETEC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 9, 17 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4904389.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke „DETEC“ (Nr. 1759982) für Waren der Klasse 9, eingetragene spanische Bildmarke „DETEC“ (Nr. 1759983) für Dienstleistungen der Klasse 37, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „DETEC Sistemas de Seguridad, Detección y Extinción de Incendios, SL“ (Nr. 3813219) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 45.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der Widerspruchsmarke angenommen habe.
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