10.12.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 362/20
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Hultafors Group/HABM — Società Italiana Calzature (Snickers)
(Rechtssache T-537/11)
2011/C 362/30
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hultafors Group AB (Bollebygd, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rasmussen und T. Swanstrøm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2011 in der Sache R 2519/2010-4 aufzuheben und
—
dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der anderen Beteiligten einschließlich der im Beschwerde- und im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke „Snickers“ für Waren in den Klassen 8, 9 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 740 719.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Italien unter der Nr. 348 149 eingetragene Wortmarke „KICKERS“ für Waren in den Klassen 3, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 32 und 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass zwischen der Anmeldemarke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe.
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