26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/42
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-538/11)
2011/C 347/75
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J. Halleux im Beistand von Rechtsanwalt L. Van den Hende)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend.
1.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.
—
Die von Belgien getroffenen Maßnahmen enthielten keinen selektiven Vorteil für Landwirte, Schlachthöfe und Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften BSE-Tests unterzogen werden müssten, verarbeiteten, bearbeiteten, verkauften oder vermarkteten.
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